Satzung

§ 1 Name und Sitz
 

1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Namen: "Sögeler Hospiz e.V."

 

2. Der Sitz des Vereins ist Sögel.

§ 2 Ziel und Zweck
 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung oder einer an ihre Stelle tretenden gesetzlichen Regelung.

Satzungszwecke sind:

  • Wahrung der Würde des Menschen in seiner letzten Lebensphase;

  • Verwirklichung von Möglichkeiten des menschenwürdigen Sterbens, möglichst im Zusammenwirken mit Familienangehörigen und/oder Freundinnen/Freunden;

  • Vermeidung ungewollter Isolation angesichts des Todes;

  • Veränderung des öffentlichen Bewußtseins im Hinblick auf das Sterben;

  • Einbeziehung des Sterbens in das Leben.

 

2. Der Verein verwirklicht diese Ziele vor dem Hintergrund des biblisch-christlichen Gottesbildes und Menschenverständnisses sowie des Glaubenslebens der christlichen Kirchen. Er begleitet Personen, unabhängig von ihrer Abstammung, ihrem Geschlecht, ihrer Herkunft und Heimat, ihres Glaubens sowie ihrer politischen Überzeugung.

Desweiteren wird der Satzungszweck verwirklicht durch:

  • Organisation von Sterbebegleitungen; ggf. unter Berücksichtigung des christlichen Hintergrundes (z.B. Gebet, Krankensalbung, Krankenkommunion, Abendmahl, Deutung aus der christlichen Hoffnung);

  • Begleitung von Trauernden;

  • Aufbau örtlicher Hilfsangebote für Sterbende und Mitbetroffene;

  • Angebote von schriftlichen und mündlichen Informationen für Sterbende und ihre Angehörigen;

  • Veranstaltung von und Mitwirkung bei Seminaren für Sterbebegleitung;

  • Förderung der fachlichen Fort- und Weiterbildung.

Die Satzungszwecke werden in uneigennütziger Weise verwirklicht, unmittelbar oder mittelbar, jedoch stets selbstlos und ohne in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Geschäftsjahr
 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
 

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.

2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt bzw. bei juristischen Personen durch Verlust ihrer Rechtsfähigkeit. Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluß aus wichtigem Grunde. Der Beschluß über einen Ausschluß aus wichtigem Grunde wird durch die Mitgliederversammlung gefaßt.

4. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

§ 5 Vereinsorgane
 

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
 

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich nach Ende des Geschäftsjahres in angemessener Frist einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 25% der Vereinsmitglieder dies schriftlich verlangen.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, welches von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Ausgenommen sind Satzungsänderungen, Ausschluß eines Mitgliedes und Auflösung des Vereins. Hierzu ist jeweils die Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder notwendig.

§ 7 Vorstand
 

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden, und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem/der Schriftführer/in

  • dem/der Rechnungsführer/in

  • drei Beisitzern/Beisitzerinnen

2. Im Vorstand sollten vertreten sein:

  • ein/eine von der röm. kath. Kirche zu benennende/r Vertreter/in;

  • ein/eine von der ev.-luth. Kirche zu benennende/r Vertreter/in;

  • ein/eine Vertreter/in des Kreiskrankenhauses Sögel;

  • ein/e Vertreter/in des Caritas Seniorenzentrums Haus Simeon;

  • ein/eine Arzt/Ärztin.

3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des Gesetzes (§26 BGB) sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, beträgt die erste Amtszeit des/der Vorsitzenden, des/der Rechnungsführers/Rechnungsführerin und des/der Schriftführers/Schriftführerin vier Jahre.

5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r, anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

7. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht sowie einen Jahresabschluß vorzulegen.

8. Der Jahresabschluß ist durch zwei Rechnungsprüfer/innen zu prüfen. Die Rechnungs-prüfer/innen sind aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre zu wählen. Sie haben über die Prüfung einen schriftlichen Bericht zu geben, welcher jeweils zur ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

§ 8 Vereinsvermögen
 

1. Der Verein erhält seine Mittel durch freiwillige Spenden der Mitglieder und sonstiger, an der Verfolgung der Vereinszwecke interessierter Personen oder Vereinigungen. Die Mitgliederversammlung kann für die Mitglieder laufende Beiträge festsetzen.

2. Die Mitglieder erhalten weder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, noch erhalten sie bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins Kapitalleistungen oder geleistete Sacheinlagen zurück. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Satzungsänderungen
 

1. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 einer zur Satzungsänderung einberufenen Mitgliederversammlung.

2. In der Einladung zur satzungsändernden Mitgliederversammlung muß die zu beschließende Änderung neben dem geltenden Text aufgeführt werden.

3. Der Antrag auf Änderung der Satzung muß in der Einladung begründet werden.

4. Der § 2 dieser Satzung kann nicht geändert werden. Dieser Paragraph verliert nur im Rahmen einer neuen, vom Amtsgericht genehmigten Satzung seine Geltung.

§ 10 Rechtsnatur der Leistungen
 

Leistungsempfänger/innen haben keinen Rechtsanspruch auf irgendwelche Leistungen. Auch durch wiederholte oder regelmäßig wiederkehrende Zahlungen und andere Unterstützungen wird kein Rechtsanspruch auf zukünftige Leistungen begründet. Alle Zahlungen werden freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs geleistet.

§ 11 Auflösung des Vereins
 

Die Änderung des bisherigen Zweckes und/oder die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins auf die Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Niedersachsen-Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten
 

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschließung in Kraft.

Sögel, den 02. März 1999

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